Muss ich dem Arbeitgeber meine Diagnose mitteilen?
Nein, das müssen Sie nicht. Ihr Gesundheitszustand unterliegt dem Datenschutz. Allerdings kann es hilfreich sein, wenn Ihr Arbeitgeber Bescheid weiss. Die meisten Vorgesetzte werden Sie unterstützen und mehr Verständnis dafür haben, wenn Sie krankheitsbedingt fehlen oder Ihre Arbeitszeit flexibel gestalten müssen, um Arzttermine wahrzunehmen. Trotzdem brauchen Sie nicht alle Details Ihrer Erkrankung und Behandlung mitzuteilen.
In grösseren Unternehmen können Sie auch vertraulich mit der Personalabteilung sprechen. Diese kann Ihnen sagen, welche Informationen Ihr Unternehmen wirklich braucht und welche betrieblichen Hilfen oder welche Unterstützung Sie in Anspruch nehmen können.
Wenn Sie krankgeschrieben werden, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber für eine bestimmte Zeit (Sperrfrist) nicht kündigen. Die Sperrfrist gilt erst nach Ablauf der Probezeit und ihre Dauer wird gesetzlich bestimmt (Art. 336c OR).
Wenn Sie befürchten, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung von Ihrem Arbeitgeber diskriminiert oder aus dem Job gedrängt werden könnten, informieren Sie sich über Ihre Rechte am Arbeitsplatz, z.B. bei einer Rechtsberatung oder beim Arbeitsgericht.
Wem soll ich die Diagnose im Unternehmen (noch) mitteilen?
Falls Sie sich dazu entschliessen, über Ihre Diagnose zu sprechen, kann es sinnvoll sein, neben dem*der direkten Vorgesetzten auch Kolleg*innen, den Betriebsrat (falls vorhanden) oder die Personalabteilung zu informieren. Wählen Sie die Menschen, die Sie informieren wollen, danach aus, ob Sie einfach nur mit jemandem offen sprechen möchten oder ob Sie von diesen aktive Unterstützung erwarten.
Der Betriebsrat bzw. die Personalabteilung kennen beispielsweise die Inhalte der im Unternehmen bestehenden Betriebsvereinbarungen und können Ihnen sagen, welche Möglichkeiten diese für Sie bieten. Mit anderen Kolleg*innen können Sie vielleicht vertraulich darüber sprechen, wie Sie sich fühlen, oder gemeinsam überlegen, wie Sie Ihren Arbeitgeber einbinden können.
Wenn Sie nur einen beschränkten Personenkreis informieren wollen, achten Sie auf Diskretion und wählen Sie die Menschen, die etwas wissen sollen, sorgfältig aus. Wahrscheinlich spüren Sie bereits intuitiv, wem Sie Ihre Situation mitteilen möchten und wem nicht.
HABE ICH ANSPRUCH AUF EINEN FINANZIELLEN AUSGLEICH, WENN ICH KRANKHEITSBEDINGT, MEINE ARBEITSZEIT REDUZIERE ODER GANZ AUFHÖRE ZU ARBEITEN?
Fallen Angestellte krankheitsbedingt aus, wird zwischen zwei Fällen unterschieden: Wenn Ihr Arbeitgeber eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, haben Sie meistens Anspruch auf 80% des Lohnes während 720 oder 730 Tagen innert 900 Tagen. Es ist auch möglich, dass die Versicherungspolice ein Taggeld von 100% des Lohnes vorsieht. Wenn keine Krankentaggeldversicherung besteht, bestimmt das Gesetz (Art. 324a Abs. 1 OR).
Wenn Ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt und Sie immer noch arbeitsunfähig sind, können Sie eine Invalidenrente beantragen. Es lohnt sich, die Anmeldung frühzeitig zu prüfen, da ein allfälliger IV-Rentenanspruch erst 6 Monate nach der Anmeldung entsteht.
Bevor Sie über Ihr weiteres Berufsleben entscheiden, sollten Sie sich Zeit nehmen und Ihre berufliche Situation individuell überprüfen. Fragen Sie einen Rechtsberater, welche finanziellen Ansprüche Sie haben und worauf Sie besonders achten sollten. Auch die Krebsliga kann Sie unterstützen.
Treffen Sie keine überstürzte Entscheidung. Informieren Sie sich über Ihre Rechte und die betrieblichen Regelungen, und klären Sie Ihre Finanzen, bevor Sie entscheiden, im Job zu pausieren oder ganz aufzuhören.